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Wasserrecht,

Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen in den Untergrund im Ortsteil Almos durch den Markt Hiltpoltstein

Mit Einreichung der Antrags- und Planunterlagen am 11.12.2025 beantragte der Markt Hiltpoltstein beim Landratsamt Forchheim die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben.

Das Einleiten von Niederschlagswasser und Schmutzwasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Forchheim eine Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.

Die beim Landratsamt Forchheim eingereichten Planunterlagen und das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Kronach) werden in der Zeit vom 22. Juli bis 21. August auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim öffentlich zugänglich gemacht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht oder beim Markt Hiltpoltstein Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG -).

Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet ggf. nach Entscheidung des Landratsamtes Forchheim ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Hinweis:

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen sind gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 BayWG auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim unter folgendem Link abrufbar:

www.lra-fo.de → Aufgabenbereiche → Natur und Umwelt → Wasserrecht → Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Wasserrecht

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